WHG Beläge nach § 19L

In § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) werden verschiedene wassergefährdende Stoffe aufgeführt und in Wassergefährdungsklassen eingeteilt. Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass nur Fachbetrieben nach § 19 L der Umgang mit diesen Stoffen erlaubt ist. Um die Umwelt vor diesen schädlichen Stoffen zu schützen sind spezielle Bodenbeläge von großer Wichtigkeit. Wir sind nach § 19 L WHG geprüft und führen diese Beschichtungen für Sie aus.

→ zurück zu Bodenbschichtung / -sanierung